Schönheitsoperationen – Welche Kosten übernimmt die Krankenkasse?
VON Alicia Schmülling Allgemein
Die Nachfrage nach Schönheitsoperationen ist gross und wächst ständig an. Ein überwiegender Teil dieser operativen Eingriffe erfolgt ausschliesslich aufgrund von ästhetischen Ansprüchen der Patienten an sich selbst.
Nur selten gibt es eine medizinische Notwendigkeit, die sich zum Beispiel durch eine psychische Beeinträchtigung oder ein physisches Leiden ergibt.
Unter der grossen Auswahl der möglichen Schönheitsoperationen stehen das Fettabsaugen und die Brustkorrektur an vorderster Stelle. Beide Eingriffe sind mit einem grossen medizinischen Aufwand verbunden und verursachen teilweise erhebliche Kosten für den Patienten. Krankenkassen übernehmen die Kosten oder Teile der Kosten nur in Ausnahmefällen. In der Regel muss ein solcher Eingriff vom Patienten in voller Höhe selbst getragen werden. Diese finanzielle Belastung will im Vorfeld gründlich abgewogen werden.
Es lohnt sich jedoch in jedem Fall, einen Antrag auf Kostenübernahme zu stellen und diesen vor dem Eingriff von der eigenen Krankenversicherung prüfen zu lassen. Die Entscheidung wird in jedem Fall individuell und unter Berücksichtigung aller persönlichen Umstände getroffen. Gute Aussichten auf einen positiven Bescheid haben jedoch nur Versicherte, die eine medizinische Notwendigkeit des ästhetischen Eingriffs nachweisen können oder den Nachweis erbringen können, dass durch die Schönheitsoperation ein psychisches Leiden mit Arbeitsunfähigkeit als möglicher Folge abgewendet werden kann.
Leistungspflicht besteht nicht grundsätzlich
Während bei Erkrankungen eine Leistungspflicht besteht, gibt es diese in Bezug auf Schönheitsoperationen nicht. Die Grundversorgung deckt lediglich medizinisch notwendige Behandlungen, vorbeugende Massnahmen zum Erhalt der Gesundheit und Vorsorgeuntersuchungen ab. In diesen Fällen besteht eine eindeutige Leistungspflicht.
Darunter fallen jedoch keine Schönheitsoperationen, sofern sie nicht spezielle Voraussetzungen erfüllen. Grundsätzlich wird immer davon ausgegangen, dass eine Schönheitsoperation ein ästhetischer Eingriff ist, zu dem sich die Patienten aufgrund ihrer eigenen ästhetischen Ansprüche veranlasst sehen. Deshalb schliesst die Grundversorgung die Kostenübernahme zunächst aus. Allerdings haben alle Patienten die Möglichkeit, bei ihrer Krankenkasse einen Antrag auf die Übernahme der Kosten zu stellen.
Dazu sollten dann Arztberichte mit eingereicht werden, die sich positiv auf die Entscheidung auswirken können. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Antrag auf Kostenübernahme vor dem Eingriff gestellt werden muss und dass es zu einer längeren Bearbeitungszeit kommen kann, da jeder Fall separat und individuell geprüft wird.
Unter diesen Voraussetzungen findet eine Kostenübernahme statt
Jede Krankenkasse entscheidet im Einzelfall über die Kostenübernahme bei einer Schönheitsoperation und wendet dabei eigene Richtlinien an. Deshalb lässt sich nur schwer eine allgemein gültige Aussage dazu treffen. Allerdings kann man allgemein sagen, dass die Kosten für eine Schönheitsoperation dann übernommen werden, wenn es einen medizinischen Grund für den Eingriff gibt. Dabei lässt sich der Begriff unterschiedlich auslegen und bezieht sich sowohl auf die physische als auch auf die psychische Gesundheit.
Anhand von medizinischen Unterlagen kann die Versicherung in jedem Einzelfall prüfen, ob die Gesundheit des Patienten beeinträchtigt ist und durch den ästhetischen Eingriff eine Verbesserung der Beeinträchtigung herbeigeführt werden kann. Ist das der Fall, dann werden die Kosten in den meisten Fällen übernommen, sofern keine andere Behandlungsmethode eine ausreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Konkrete Beispiele zur Kostenübernahme
In der Regel nicht von der Grundversorgung gedeckt sind zum Beispiel Fettabsaugungen oder Brustvergrösserungen. Anders sieht es jedoch aus, wenn ein hoher psychischer Leidensdruck besteht, der bereits in einer dauerhaften psychischen Erkrankung Ausdruck findet. In einem solchen Fall liegt es im Ermessensspielraum der Versicherung, die Kosten zu tragen oder zumindest eine teilweise Übernahme der Kosten zu bewilligen.
Kleine ästhetische Korrekturen, wie beispielsweise das Anlegen der Ohren oder die Ausrichtung der Nase, werden daher in der Regel nicht abgedeckt. Sie sind ausschliesslich aus ästhetischen Gründen relevant und haben keinen medizinischen Bezug.
Anders sieht es zum Beispiel aus, wenn nach einer starken Gewichtsreduktion Hautlappen entstanden sind, die durch das Aufliegen auf der Haut ständig entzündet sind, zu Schmerzen führen und die Bewegungsfreiheit des Patienten massiv beeinträchtigen. Auch Brustverkleinerungen können dann übernommen werden, wenn seit längerer Zeit Rückenbeschwerden vorliegen, die sich eindeutig auf den Brustumfang zurückführen lassen und sich diese durch den Eingriff reduzieren lassen. Ob eine geplante Schönheitsoperation von der Grundversorgung abgedeckt wird, muss in jedem Einzelfall geprüft werden und aufgrund der Komplexität dieser Prüfung kann dazu einige Zeit erforderlich sein.
Antrag auf Kostenübernahme richtig stellen
Wer die Kosten für eine Schönheitsoperation von der Grundversorgung abgedeckt haben möchte, der muss einen Antrag stellen und sollte dabei einiges beachten. Zunächst ist es wichtig, dass der Antrag vor dem Eingriff gestellt wird, denn nur dann kann eine Kostenübernahme erfolgen. Hierzu muss es jedoch bereits zu einem Vorgespräch mit dem operierenden Arzt gekommen sein, bei dem auch ein Kostenvoranschlag erstellt wurde.
Falls eine medizinische Notwendigkeit für den Eingriff vorliegt, dann müssen die Nachweise darüber zusammen mit dem Antrag bei der Krankenkasse eingereicht werden. Unter Umständen ist es auch erforderlich, den behandelnden Chirurgen gegenüber der Versicherung von seiner Schweigepflicht zu entbinden. Sollten beim eingereichten Antrag noch Unterlagen oder Nachweise fehlen, dann wird sich der zuständige Sachbearbeiter mit dem Versicherten in Verbindung setzen und diese nachfordern.
In jedem Fall erhält der Antragsteller nach einer üblichen Bearbeitungszeit einen Bescheid über seinen Antrag zur Kostenübernahme. Sollte dieser positiv ausfallen, dann kann die Schönheitsoperation im Anschluss erfolgen. Bei einem negativen Bescheid müssen die Operationskosten in vollem Umfang selbst getragen werden.
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